Folly bringt das erste Gummibonbon für gesundes Haar mit der Wirksamkeit einer Tablette auf den Markt

02.04.2026

Auf einer Mission zur Lösung der Krise in der Nahrungsergänzungsmittelbranche hinsichtlich Unterdosierung und Konsistenz

Über 30 klinisch erprobte Inhaltsstoffe, 16-fache Dosierung im Vergleich zu durchschnittlichen Haar-Gummibonbons; bahnbrechende Entwicklung dank biotechnologischer Verkapselung; Ergebnisse bereits nach 30 Tagen

LONDON, 2. April 2026 /PRNewswire/ -- Folly, das erste biotechnologisch basierte Nahrungsergänzungsmittel für das Haar, gab heute seine weltweite Markteinführung bekannt, begleitet von einer Folgefinanzierung unter der Führung von Khosla Ventures. Die Investition wird die weltweite Vermarktung der bahnbrechenden Verkapselungsplattform sowie die Expansion in neue Wellness-Kategorien beschleunigen.

Folly liefert über 30 klinisch untersuchte Inhaltsstoffe in Form von Gummibonbons in Dosierungen, die bislang nur bei Tabletten und Kapseln üblich waren. Dabei kommt „Folly Microspheres" zum Einsatz, ein proprietäres Mikroverkapselungssystem, das von der Muttergesellschaft Genecis Bio entwickelt wurde. Es ist das erste Haarpräparat, das sich die Wissenschaft der Wirkstofffreisetzung zunutze macht, um das zu lösen, was das Unternehmen als „die Konsistenzkrise der Nahrungsergänzungsmittelbranche" bezeichnet.

Schwache Formeln und mangelnde Konsistenz

Die meisten Haarpräparate enthalten ähnliche, viel gepriesene Inhaltsstoffe: Biotin, Vitamine, Kürbiskernöl. Auf dem Papier sehen viele von ihnen vergleichbar aus.

  1. Zu geringe Dosierung bei Gummibonbons.

    Viele Gummibonbons enthalten Inhaltsstoffe in zu geringen Mengen, um die Haarbiologie wirksam zu unterstützen, und sind somit im Grunde genommen nur Vitaminbonbons.
  2. Inkonsistenz mit Tabletten.

    Bei medikamentösen Therapien müssen oft täglich 3–4 große Tabletten eingenommen werden. Über die Hälfte der Frauen gibt an, dass sie Schwierigkeiten haben, Tabletten regelmäßig zu schlucken.

Frauen probieren immer wieder Produkte aus, die vielversprechend erscheinen, aber entweder keine ausreichende Wirkstoffkonzentration bieten oder zu umständlich sind, um sie lange genug anzuwenden, um Ergebnisse zu erzielen.

Folly liefert klinisch untersuchte Inhaltsstoffe in wirksamen Konzentrationen und nicht in Dosierungen, die lediglich der Vermarktung dienen.

Um dies in Form von Gummibonbons zu ermöglichen, hat Folly ein System aus schützenden Mikrokügelchen – Folly Microspheres™ – entwickelt, das dazu beiträgt, empfindliche Wirkstoffe während der Herstellung und der Verdauung zu stabilisieren. Dadurch kann das Gummibonbon einen höheren Inhaltsstoffanteil aufweisen als herkömmliche Haar-Gummibonbons, ohne dass dabei der Geschmack oder die tägliche Verwendbarkeit beeinträchtigt werden.

Luna Yu, Mitbegründerin und CEO:

„Folly wurde entwickelt, um die Verabreichungsprobleme in der Nahrungsergänzungsmittelbranche zu lösen: Damit wird sichergestellt, dass klinisch untersuchte Nährstoffe tatsächlich Ihre Haarfollikel erreichen und nicht Ihre Magenschleimhaut."

„Ich habe jahrelang im Bereich der pharmazeutischen Verabreichungstechnologie gearbeitet, bevor mir klar wurde, dass die Nahrungsergänzungsmittelbranche diese Prinzipien nie vollständig umgesetzt hatte. Dieselben Ansätze, die Wirkstoffe bei der Arzneimittelverabreichung schützen, können auch Nährstoffe in einem Gummibonbon schützen. Genau das leisten die Folly Microspheres."

In einer Verbraucherumfrage unter 300 Personen gaben Frauen, die Folly mindestens 30 Tage lang täglich angewandt hatten, Folgendes an:

  • 84 % stellten innerhalb von 30 Tagen eine Verbesserung der Haargesundheit fest
  • 81 % bemerkten voller aussehendes Haar
  • 79 % stellten einen geringeren Haarausfall fest

Folly startet im April 2026 in den USA und Großbritannien und wird im Laufe des Jahres 2026 auf Europa und Asien ausgeweitet.

Besuchen Sie: www.follynutrition.com / @FollyNutrition

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Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026

Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.