Glücksspielmarkt unter Beobachtung: Konstante Suchtzahlen, klare Risikogruppen

12.03.2026


In Deutschland bleibt das Risiko für Glücksspielsucht vor allem bei Männern deutlich erhöht. Nach dem Glücksspiel-Survey 2025 weisen 3,2 Prozent der männlichen Bevölkerung eine sogenannte „glücksspielassoziierte Störung“ auf, bei Frauen liegt der Anteil bei 1,1 Prozent. Die repräsentative Studie wurde vom Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (ISD) und der Universität Bremen durchgeführt und vom Deutschen Lotto- und Totoblock finanziert.

Über alle Geschlechter hinweg blieb das Ausmaß von Glücksspiel und glücksspielbedingten Störungen im Vergleich zur Vorgängererhebung 2023 weitgehend stabil. Der Anteil der 18- bis 70-Jährigen mit einer diagnostizierten Störung sank leicht von 2,4 auf 2,2 Prozent. Hochgerechnet entspricht das rund 1,2 Millionen Menschen, wie Axel Holthaus, Geschäftsführer von Lotto Niedersachsen und Vorsitzender der AG Spielerschutz und Prävention im Deutschen Lotto- und Totoblock, erläuterte. Federführend für die Veröffentlichung ist derzeit die Bremer Toto und Lotto GmbH.

Besonders ausgeprägt ist das Risiko bei jüngeren Erwachsenen: In der Altersgruppe der 18- bis 25-Jährigen lag der Anteil der Spielerinnen und Spieler mit Störung bei 4,6 Prozent. Unter den 56- bis 70-Jährigen fiel der Wert mit 0,8 Prozent deutlich niedriger aus. Auffällig hohe Störungsraten zeigen sich in bestimmten Segmenten des Glücksspielmarkts. Bei Nutzerinnen und Nutzern virtueller Automatenspiele lag der Anteil der Betroffenen bei 32,5 Prozent, bei Geld- und Glücksspielautomaten bei 23,4 beziehungsweise 28,1 Prozent. Live-Sportwetten kamen auf einen Anteil von 27,0 Prozent unter den jeweiligen Spielenden.

Für den Glücksspiel-Survey 2025 wurden zwischen dem 4. August und dem 26. November 2025 insgesamt 12.340 Personen im Alter von 16 bis 70 Jahren telefonisch oder online befragt. Frühere Erhebungen aus den Jahren 2021 und 2023 standen wegen methodischer Schwächen in der Kritik, weil die Datengrundlage als nicht ausreichend belastbar galt. Die aktuellen Zahlen liefern nun eine konsolidierte Bestandsaufnahme – und rücken jüngere Männer in dynamisch wachsenden Online- und Automatensegmenten verstärkt in den Fokus von Regulierung und Prävention.

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Berliner Gericht untersagt WhatsApp-Datenweitergabe an Facebook

14.03.2026


Ein Berliner Gericht hat die Weitergabe personenbezogener Daten von in Deutschland ansässigen WhatsApp-Nutzern an Facebook für rechtswidrig erklärt und dem Messengerdienst eine entsprechende Übermittlung untersagt. Nach dem Urteil des Landgerichts Berlin II darf WhatsApp darüber hinaus auch jene Kontaktdaten, die im Account der Nutzer gespeichert sind und Personen betreffen, die den Dienst selbst nicht verwenden, nicht an Facebook weitergeben. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der sich gegen Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 2016 wandte.

Der vzbv hatte in dem Verfahren zusätzlich verlangt, bereits übermittelte Daten löschen zu lassen. Diesen weitergehenden Forderungen folgte die Zivilkammer nicht. Sie verwies darauf, dass WhatsApp erklärt habe, „nie Daten an Facebook als Verantwortlichen weitergegeben zu haben“. Konkrete Anhaltspunkte, die diese Darstellung widerlegen könnten, legten die Verbraucherschützer nach Gerichtsangaben nicht vor. Nutzer waren im August 2016 per Hinweis auf der Website und via Push-Nachricht über die Änderung der Bedingungen informiert und um Zustimmung gebeten worden.

Eine zentrale Rolle spielte in dem Verfahren eine bereits 2016 erlassene Anordnung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Diese untersagte Facebook am 23. September 2016, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Im Prozess führte der Rechtsvertreter von WhatsApp aus, man habe daraufhin darauf verzichtet, entsprechende Daten in der Europäischen Union mit Facebook zu teilen. Das Berliner Gericht stützte sich in seiner Entscheidung auf diese Darlegung und die fehlenden gegenteiligen Belege der Klägerseite.

Trotz der teilweisen Zurückweisung der Klage bewertet der vzbv das Urteil als Erfolg. Verbandsvorständin Ramona Pop begrüßte insbesondere die Klarstellung des Gerichts, dass eine Einwilligung zur Verknüpfung persönlicher Daten nicht „erschlichen“ werden dürfe. Aus Sicht des Verbands versuchten Meta und andere Plattformen weiterhin, ihre Marktmacht auszubauen und Zustimmungen zur Datenverknüpfung mit aus Verbraucherschutzsicht fragwürdigen Methoden zu erlangen. Der Messengerdienst WhatsApp gehört seit 2014 zum Meta-Konzern, der die Integration seiner Dienste und Datenbestände in den vergangenen Jahren schrittweise vorangetrieben hat.